Akteneinsichtsrecht für die Mitglieder des Gemeinderates

– angenommen –

Sehr geehrte Damen und Herren,

hiermit stelle ich im Namen der Fraktion zum Tagesordnungspunkt „Geschäftsordnung“ der konstituierenden Sitzung des Gemeindera­tes am 6. Mai 2008 folgenden

Antrag:

Gemeinderatsmitglieder haben ein Recht auf Akteneinsicht so­weit es sich nicht um personen- oder steuerbezogene Akten handelt. Die Gemeinderatsmitglieder sind mit der Einsichtnah­me beauftragt.

Sollte dieser Antrag keine Mehrheit erhalten, so bitten wir, über fol­genden

Alternativantrag,

der ein eingeschränktes Akteneinsichtsrecht beinhaltet, abzustim­men:

Gemeinderatsmitglieder haben ein Akteneinsichtsrecht zu den jeweiligen Tagesordnungspunkten einer Gemeinderats- bezie­hungsweise Ausschußsitzung so­weit es sich nicht um perso­nen- oder steuerbezogene Akten handelt.

Begründung:

Es gibt kein generelles Akteneinsichtsrecht für jedes einzelne Ge­meinderatsmitglied. Dies hat nur der Gemeinderat als Kollektivor­gan, der dann einzelne Gemeinderatsmitglieder zur Akteneinsicht in die Verwaltungsakten beauftragen kann. Ein sachgerechtes Arbeiten ist jedoch vielfach nur möglich, wenn jedes Gemeinderatsmitglied Akteneinsicht nehmen kann. Per Geschäftsordnung läßt sich die Be­auftragung zur Einsichtnahme für alle Gemeinderatsmitglieder fest­legen.

Mit freundlichen Grüßen

Peter Unger

Antrag Akteneinsichtsrecht

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