Einsatz von Laubblas- und Laubsauggeräten 1. Oktober 200719. März 2017 – abgelehnt – Die Gemeinde Gilching wird aufgefordert, auf den gemeindlichen Grünflächen keine Laubblas- und Laubsauggeräte einzusetzen. Gewerbliche Betriebe (z.B. Hausmeisterservice) und Privatpersonen werden aufgefordert, ebenfalls auf den Einsatz dieser Geräte zu verzichten. Antrag: Die Gemeinde Gilching verpflichtet sich, auf den gemeindlichen Grünflächen keine Laubblas- und Laubsauggeräte einzusetzen. Gewerbliche Betriebe (z.B. Hausmeisterservice) und Privatpersonen werden aufgefordert, ebenfalls auf den Einsatz dieser Geräte zu verzichten. Begründung: In den letzten Jahren konnte ein vermehrter Einsatz von Laubsaug- und Laubblasgeräten festgestellt werden. Dieser Trend hält immer noch an. Ursprünglich dienten die Geräte nur zur Beseitigung von Laub. Inzwischen werden die Geräte aber mehr und mehr als Ersatz für Besen angesehen und für Abfall- oder Staubbeseitigung zweckentfremdet. Laubblasgeräte sind in der Regel tragbare Geräte mit Elektromotor oder Zwei- bzw. Viertaktverbrennungsmotor. Das Laub wird weggeblasen. Die Luftgeschwindigkeiten an der Austrittsöffnung sind sehr hoch und erreichen bis zu 220 Km/h. Bei Laubsaugern wird im Unterschied zu den Laubblasgeräten das Laub eingesaugt, gehäckselt und in einem Auffangbehälter gesammelt. Auch werden Kombinationen aus beiden Gerätetypen angeboten. Laubbläser und -sauger verursachen eine enorme Lärm- und Schadstoffbelästigung mit den daraus resultierenden gesundheitlichen Schädigungen. Geräte mit Elektroantrieb erreichen einen Schallleistungspegel von 106 bis 110 dB(A) und sind damit lauter als eine Schlagbohrmaschine. Luftblasgeräte mit Verbrennungsmotor sind mit 106 bis 115 dB(A) (entspricht einem Presslufthammer) noch lauter (Messwerte nach Petitionsausschuss des Bundestages, Jahresbericht 1999). Während bei Beurteilungspegeln von 85 dB(A) bis 89 dB(A) Gehörschäden nur bei lang dauernder Lärmbelastung auftreten, nimmt bei Beurteilungspegeln von 90 dB(A) und mehr die Schädigungsgefahr deutlich zu (UVV Lärm). Laubsauger und -bläser überschreiten die Immissionsrichtwerte (Grenzwertüberschreitung von 30 dB(A) durch kurzzeitige Geräuschspitzen mit eingerechnet) sowohl in Kern-, Dorf und Mischgebieten als auch in allgemeinen sowie reinen Wohngebieten und Kleinsiedlungsgebieten. Laut der neuen Geräte- und Maschinenlärmschutzverordnung unterliegen Laubblas- und Laubsauggeräte ohne Umweltzeichen in empfindlichen Bereichen strengeren Betriebsbeschränkungen als z.B. Rasenmäher oder Häcksler mit Verbrennungsmotor. Von den Verbrennungsmotoren wird laut BUND mehr als ein Drittel des benötigten Kraftstoffes unverbrannt als giftige Kohlenwasserstoffe in die Luft abgegeben. Das Umweltbundesamt hat berechnet, dass ein Zweitaktmotor 200-mal so viel unverbrannte Kohlenwasserstoffe ausstößt wie ein PKW mit geregeltem Katalysator. Hinzu kommen noch Stickoxide und Kohlenmonoxid. Diese Abgasemissionen schaden insbesondere der Gesundheit der Benutzer, in Form von Kopfschmerzen oder Atemwegserkrankungen. Häufig werden die Geräte auf unversiegelten Böden (Grünanlagen) verwendet. Der lockere Oberboden, Humusteile, Feinreisig, Pflanzenreste, Blätter etc. werden aufgesaugt oder verblasen. Durch das radikale Entfernen der Blätter mit Laubbläser und –sauger wird die Bodenökologie massiv beeinträchtigt. Gleiches gilt für in der bodennahen Krautschicht lebende Kleintiere (z.B. Käfer, Spinnen Tausendfüßler, Asseln, Springschwänze, Amphibien), die wichtige ökologische Funktionen erfüllen (Schädlingsvertilger, Zersetzung von organischem Material). Der Entzug von Biomasse aus dem natürlichen Stoffkreislauf vor Ort führt zu einer Verarmung des Bodenlebens. Die Kleintiere, aber auch Kleinsäuger wie der Igel, die auf abgestorbenes Pflanzenmaterial angewiesen sind, verlieren ihre Nahrungsgrundlage oder für das Überleben im Winter dringend benötigte Deckung. Ohne die schützende Deckschicht trocknet der Boden leichter aus und ist schlechter gegen Extremtemperaturen geschützt. Die Neubildung von Humus nimmt ab. Pilze, die für die Verrottung der Blätter notwendig sind, werden entfernt. Die Folge ist eine Verhagerung des Oberbodens. Das Problem der Verpilzung und der daraus resultierende Ausfall von Rasenbereichen trifft nur bei dicken Laubpackungen zu. Lose Blätter werden über den Winter abgebaut und stellen keine Gefahr für Grünflächen dar. Eventuell auftretende kleine Vegetationslücken werden durch vegetative Vermehrung schnell gefüllt. Dort, wo das Laub nicht stört, sollte es liegengelassen werden. (Institut für Gartenbau Fachhochschule Weihenstephan). Das Liegenlassen der Blätter bis zum fast vollständigen Laubabfall und das einmalige Zusammenrechen in eine windstille Ecke ohne Abtransport der Blätter (Laubhaufen Schutzraum für Tiere) würde für Boden und Tiere die optimale Pflege der herbstlichen Grünflächen darstellen. Die Reduzierung der Kehrarbeiten und der Wegfall des Abtransportes würden die zusätzlichen Kosten für mehr Arbeitskräfte kompensieren. Für die Säuberung der Wege stellt sich auch die Frage, warum diese nicht auch mit Kehrmaschinen gereinigt werden können. Um den Arbeitszeitargument und den daraus resultierenden möglichen Mehrkosten noch auf eine andere Weise zu begegnen, weise ich darauf hin, dass das Zusammenrechen des Laubs mit Rechen und Besen besonders bei häufig nassen und schweren Laub Vorteile hat. Denn nasses Laub stellt für jedes maschinelle Blas- oder Aufnahmegerät ein Problem dar. Durch den Einsatz von Maschinen wird der Benutzter oft zu einer übertriebenen Genauigkeit bei der Säuberung der Flächen verleitet. Zudem verführen die Geräte zu einem nicht zweckgemäßen Einsatz (Staub verblasen statt kehren). Die Folge ist eine Verlängerung der aufzuwendenden Arbeitszeit gegenüber rein manuellen Verfahren. Der Einsatz von Laubbläsern und –saugern widerspricht eindeutig den am 20. März 2007 beschlossenen Zielen des Gemeinderates zur nachhaltigen Entwicklung Gilchings. Peter Unger Antrag Laubsauger 2007 Der Antrag wurde abgelehnt
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